Das BMF hat die Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gem. § 13a EStG bekannt gegeben (Az. IV C 7 – S-2230 / 21 / 10003 :008).

Änderung der Randnummer 29 des BMF-Schreibens zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte gemäß § 13a EStG


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