Der EuGH legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten, die von Militärangehörigen ausgeübt werden, nicht zur Anwendung kommt (Rs. C-742/19).
EuGH zur Anwendung der Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung auf Tätigkeiten von Militärangehörigen