Der BFH hat entschieden, dass die Übersendung von Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (Az. V B 29/20).
BFH zum Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten