Die Polizei durfte ein Fahrzeug nach einem gefährlichen Überholmanöver aufgrund der besonderen Umstände des Falles zur Gefahrenabwehr sicherstellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren (Az. 7 B 10593/23).

Porsche zu Recht von Polizei sichergestellt


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