Der Betreiber eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr in der Nacht von dem 14. auf den 15. Juli 2021 zerstörten Campingplatzes benötigt für dessen Wiederaufbau eine Baugenehmigung. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 172/23).

Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe an der Ahr zerstörten Campingplatzes ist baugenehmigungspflichtig


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