Ein ursprünglich zu Wohnzwecken errichtetes Gebäude kann allein durch bewussten jahrelangen Leerstand und dadurch bedingten baulichen Verfall nicht der Geltung des Zweckentfremdungsverbots entzogen werden. Dies entschied das VG Berlin (Az. VG 6 K 264/21).

Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten


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