Wer keinen Zugang zur öffentlichen Straße hat, darf über Nachbars Grundstück gehen, auch wenn es den Nachbarn stört. Das „Notwegerecht“ hat Vorrang, so das LG Lübeck (Az. 3 O 309/22).

Notwegerecht eines Nachbarn: Auf der anderen Seite ist das Gras viel grüner


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