Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen. Unbedenklich sei, dass auch Daten von Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. (Az. L 3 AS 1027/19).