Das BVerfG entschied, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17).