Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der BGH gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen auf Klage des vzbv entschieden (Az. XI ZR 19/20 und XI ZR 46/20).

BGH-Urteil: Dispozinsen müssen transparenter sein


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