Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die von einem Medizinischen Dienst gegenüber anderen Medizinischen Diensten erbrachten Dienstleistungen in Form von Archivierungsleistungen und Schreibarbeiten gemäß § 4 Nr. 15 Buchst. a UStG und § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG steuerfrei sind (Az. XI R 31/20).