Der BFH entschied, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft (Az. V R 1/19).
BFH: Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften