Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Aufhebung einer gemäß § 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung der Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf, der dem Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern als Betroffener zugestimmt hatte (Az. VI R 13/19).