Der BGH entschied, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (Az. III ZR 63/20).
Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle