Der BGH entschied, dass ärztliche Aufklärungsformulare gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur einer eingeschränkten Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (Az. III ZR 63/20).

Ärztliche Aufklärungsformulare unterliegen nur eingeschränkt der AGB-Kontrolle


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